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Alte Rechte

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Alte Rechte


Seit dem frühen Mittelalter wird Wasserkraft in Deutschland genutzt.
So entstanden
Altrechte, die ihre rechtliche Gestaltung in „Titel“ Ausdurck fanden.

Verschiedene rechtliche Konzepte haben sich dabei entwickelt: Privileg, Konzession, Verleihung, Erbvertrag, Eigentum, Dienstbarkeit, Herkommen, unvordenkliche Verjährung. Art und Ausmaß des Altrechts sind daher häufig schwierig zu bestimmen.

Ob die Altrechte auch nach neuren gesetzlichen Regeln, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz weiterhin bestehen, hängt vor allem von den unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften ab.

Grundsätzlich bleiben Altrechte bestehen, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrecht erhalten worden sind.
Die Länder Baden-Würtemberg und Hessen erkennen auch die nach Gewerbeordnungen erteilten Wasserkraftnutzungen als Altrechte an.

Entstehung, Inhalt und Erlöschen von Altrechten


Entstehung, Inhalt und Erlöschen von Altrechten richtet sich nach der damaligen Rechtslage. Die rechtliche Prüfung erfordert dann ein Eintauchen in die „Rechtsgeschichte“.

Komplex ist die Frage ob Altrechte aufrechterhalten wurde. Das Preußische Wassergesetz von 1913 sah hierzu die §§ 379 bis 382 vor.

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz müssen die Anlagen „zu deren Ausübung am 12.8.1957“ (Stichtag für die alten Bundesländer entsprechend dem Inkrafttreten der Landeswassergesetz; Stichtag für die neuen Bundesländer am 1.7.1990) „vorhanden“ sein.

Wichtig: Die Anlage brachte an diesem Stichtag nicht ausgeübt zu werden oder benutzungsfähig zu sein. Die Ausübung kann sogar bis zu drei Jahre unterbrochen sein. Das Gesetz fordert das Vorhandensein vor allem aus Beweisgründen. Daher genügt auch jede nach außen hin erkennbare Vorrichtung zur Ausübung des Wasserrechts.

Feststellung durch Wasserbehörden

Von Amts wegen oder auf Antrag stellen die Wasserbehörden Inhalt und Umfang des Altrechts fest. Dieser „feststellende Verwaltungsakt“ kann lediglich vom Rechtsinhaber angefochten werden.

Unvordenklichen Verjährung


Die Anerkennung von alten Rechte, deren Entstehung, Inhalt und Umfang, muss nicht über Dokumente oder sonstiger Beweismittel erfolgen.

Die Rechtsmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Nutzung kann auch auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der „
unvordenklichen Verjährung“ gestützt werden. Hierbei handelt es sich um widerlegbare Vermutung.

Die Annahme einer unvordenklichen Verjährung setzt voraus, dass der bestehende Zustand nach außen hin erkennbar seit sehr langer zeit, in der Regel seit mindestens 40 Jahren, ununterbrochen fortdauert und weiter 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand bestanden haben.

Anpassung von Altrechten


Altrechte können heute vor allem wegen ökologischer Anforderungen (etwa der Verbesserung der Mindestwasserführung) modifiziert werden.

Dies kann bis zu einem – entschädigungspflichtigen –
Widerruf führen.

Nachträgliche Anforderungen können auch nur Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen.
Sie dürfen aber das Altrecht nicht ernsthaft gefährden. Die nachträglichen Maßnahmen müssen mit der bestehenden Benutzung vereinbar sein.

Widerrufsmöglichkeiten bestehen auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung des öffentlichen Wohls.

Vorteile für Wasserkraftbetreiber


Wasserkraftbetreiber, die sich auf alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen, vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetz berufen können, haben besondere Vorteile:

Sie sind nicht der Erlaubnis- und Bewilligungspflicht unterworfen.

Das gilt auch für Maßnahmen zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.


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