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Auflagen / Widerruf

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Auflagen


Um den Umweltschutz hinreichend zu berücksichtigen, wird die Wasserbehörde eine Gestattung meist nur zusammen mit zusätzlichen
Auflagen erteilen.

Maßnahmen können angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers erforderlich sind.

Der Begriff des „
ökologischen Zustandes“ wurde zur Umsetzung de Wasserrahmenrichtlinie eingeführt.
Die Richtlinie umschreibt den Begriff des ökologischen Zustandes: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengehwässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V.
Damit werden nunmehr nicht nur der physikalische und biologischer Zustand eines oberirdischen Gewässers angesprochen, sondern auch hydromorphologischen Aspekte, also die Frag der Durchgängigkeit des Fließgewässers.

Der ökologische Zustand wird des weiteren bestimmt durch weitere rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel durch die sogenannte Fischgewässerrichtlinie (RL 78/659/EWG).
Die nordrhein-westfälische Fischgewässerverordnung sieht etwa für Salmoniden- und Cyprinidengewässer bestimmte Höchsttemperaturen und einen bestimmten Mindestsauerstoffgehalt (Imperativwerte) vor.

Solche Auflagen können beispielsweise die Festsetzung einer Mindestabflusses (Mindestwassermenge), die Anordnung von Fischschutz- und Fischwechseleinrichtungen.

Die Errichtung eines Fischweges kann damit erforderlich sein.
Unter Fischwegen versteht man Fischauf- und Fischabstiegsanlagen, wie Solarrampen und Solargleiten, Umgehungsrinnen und Fischrampen, Beckenpaß, Schlitzpaß, Denilpaß, Aalleiter, Fischschleuse und Fischaufzug.

Erforderlichkeit der Auflagen / nachträgliche Auflagen


Die Wasserbehörde darf eine Auflage nur dann erteilen, wenn sie erforderlich ist.
Die Behörde hat dies auch dazulegen, also etwa das in der Ausleistungsstrecke Niedrigwasser herrschen würde.
Die Einschätzung der Behörde unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle.
Hält sich die Behörde an die Methodik und Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser wird die Auflage regelmäßig erforderlich sein.

Die Anordnung von Auflagen, die lediglich abstrakte und fernliegende Beeinträchtigungen verhüten sollen, sind nicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht zulässig.

Nachträgliche Auflagen

Auch nachträgliche Auflagen sind rechtlich zulässig, sofern Sie erforderlich und verhältnismäßig sind.
Auch die nachträgliche Maßnahmen die Rentabilität der Wasserkraftanlage beeinträchtigen, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Betreibers.

Nur wenn die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gefährdet ist, kann eine Entschädigung gewährt werden.

Widerruf - Entschädigung im Fall des Widerrufs


Der
Widerruf eines alten Rechts muss zum Verkehrswert entschädigt werden.

Nicht immer einfach ist es, diesen Verkehrswert zu ermitteln.
Der Bundesgerichtshofs entschied 2005 folgenden Fall:
Die Kläger erbten eines im Wasserbuch eingetragen alten Rechts, das Wasser zum Betrieb einer Mühle anzustauen. Der Erblasser hatte das Staurecht seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr ausgenutzt, sonder es langfristig gegen Gewährung eines zinslosen Darlehns an den beklagten Wasser- und Bodenverband „verpachtet“.
Zweck der Verpachtung war es für den Wasser- und Bodenverband, die Ausübung des Staurechts zu verhindern.
Der Landkreis Niedersachen widerrief das alte Recht gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetztes, so dass nun eine Entschädigung zu zahlen war.

Die Wasserbehörde kann alte Recht gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Die Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Dabei hat sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Rechts zu richten. Der Verkehrswert richtet sich im wesentlichen nach dem Wert, der durch den Verkauf des Rechts erzielt werden könnte.

Im Streitfall musste als der Wert ermittelt werden, der sich aus der Nutzung bzw. aus den naheliegenden Nutzungsmöglichkeiten ergaben. Zur „Nutzung“ des Anstaurechts gehörte aber (nur) der Gebraucht dieses Rechts, die Abflussverhältnisse zum betrieb einer Mühle zu regulieren.
Nicht gehören dazu Einkünfte, die sich für den Inhaber des Rechts nur daraus ergaben, dass er die Ausübung des Staurechts – gegen Entgelt – unterließ.
Im Ergebnis wurde das Stauerrecht mit ca. 40.000 € bewertet.


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