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Umfang der Gewaesserunterhaltung

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Umfang der Unterhaltungspflicht?


Zunächst legt das Wasserhaushaltsgesetzt den Umfang der Gewässerunterhaltung fest.

Zusätzlich können die Länder bestimmen, dass es auch zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Zuweilen überfrachten die Länder die Unterhaltspflicht – rechtlich problematisch - mit Aufgaben der Landschaftspflege oder des Umweltschutzes.

NRW erweitert Pflichten


Nordrhein-Westfalen erweitert die Unterhaltungspflicht – in problematischer Weise – auf die
Beseitigung von Unrat „soweit es dem Umfang nach geboten ist“.

An erster Stelle der Gewässerunterhaltung steht die Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses.

Dann geht es auch um

  • „Bild und Erholungswert“,
  • "Belange des Naturhaushaltes“,
  • „Pflege und Entwicklung“.

Erhaltung des Gewässerzustandes


Nur ein vorhandener Zustand kann „erhalten“ werden.
Wo kein Gewässer mehr ist – etwa durch Versumpfung – besteht keine Unterhaltungspflicht mehr.
Der Unterhaltungspflichtige kann dann nicht mehr tätig werden und kann daher auch nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

Achtung: Wird er dennoch – ohne Ausbaugenehmigung – tätig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und macht sich ggf. sogar strafbar.

Liegt noch ein Gewässer vor, kommt eine Wiederherstellung in Betracht.
Das veränderte Gewässer kann allerdings nur solange in den ursprünglichen Zustand wieder hergestellt werden, solange sich die Benutzer und die Tier- und Pflanzenwelt noch nicht auf das veränderte Gewässer angepasst haben.

Duldet die Wasserbehörde die Veränderung des Gewässers für eine längeren Zeitraum, so kann sie vom Unterhaltungspflichten nicht mehr verlangen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Das Verwildern lassen führt meist auch zu einer unzulässigen „Renaturierung“, da diese einen wasserbehördlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf

Keine Pflicht zur Verbesserung


Der „Erhalt“ eines Gewässers umfasst nicht Maßnahmen zur
Verbesserung des Gewässerzustandes, etwa durch Verbesserung des Abflusses.

Die Wasserbehörde kann eine Ausbau des Gewässer vom Unterhaltungspflichtigen nur fordern, wenn dies - bei Gewässern 2. Ordnungen – das Wohl der Allgemein erfordert. (Was sagt NW Landesgesetz - § 121..)

Zum „Erhalt“ gehört auch nicht die
Sicherung des Hochwasserabflusses zum Schutz vor Überschwemmungen und Überflutungen.

Zu unterhalten ist nur der vorhandene Zustand des Gewässers um ankommendes Wassers, was dem Gewässer gewöhnlich zufließt, im vorhandenen Gewässerbett abführen zu können.

Kann das vorhandene Gewässerbett das Hochwassers nicht „schadlos“ abführen, so besteht dennoch keine Pflicht zur Verbesserung und insoweit auch keine Haftung.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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