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Gemeingebrauch

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Gemeingebrauch


Die
Benutzung von Gewässern innerhalb des sog. Gemeingebrauchs muss nicht erst durch das Wasserhaushaltsgesetz erlaubt werden.

Der wasserrechtliche Gemeingebrauch wird nach Landesrecht gewährt.
Er umfasst hauptsächlich traditionelle Nutzungen, wie Baden auch unter der Verwendung von Bällen, Luftmatratzen , Schwimmringen, Schwimmwesten sowie Tauchen mit Brille und Schnorchel.
Kritisch werden Betätigung wird Tauchen mit Atemgerät und größere Sportveranstaltungen wie Wasserball und Volksschwimmen gesehen.

Auch das Waschen von Wäsche, das Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, das Entnehmen von wasser in geringen Mengen, ist in den meisten Ländern unproblematisch. Nicht aber das Waschen von Autos.

Typische Formen des Gemeingebrauchs sind auch das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft, wie etwa Ruderboote, Paddelboote, Luftmatratzen, Schlauchboote, Kanus, Tretfahrzeuge, aber auch das Eissport wie Schlittschuhfahren.

Rechtsweg


Wird jemand bei der Ausübung des Gemeingebrauch durch behördliche Maßnahmen eingeschränkt oder unter Verletzung des Gleichheitssatzes behindert, so kann er hiergegen gerichtlich vorgehen.

Allerdings besteht kein Recht auf Einräumung oder dauernde Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (BVerwG v. 20.5.1983) zur Zulassung des Surfingsports auf einem Baggersee.

Im Wege der Normenkontrolle können Verordnungen – wie das Verbot des Windsurfen – einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden, insbesondere muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die verschiedenen Interessen der Gewässerbenutzer muss ausgeglichen werden.

Wird das Windsurfen in einem Baggersee uneingeschränkt verboten, kann dies rechtswidrig und nichtig sein, wenn dies etwa zum Schutz der Umwelt oder der Badeneden nicht erforderlich ist.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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