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Schaeden durch Ueberschwemmung

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Haftung der Gemeinde für Ihre Anlangen – Abwasserkanalisation


Gemeinden Haften nach dem Haftpflichtgesetz für Ihre Anlagen – etwa der städtischen Abwasserkanalisation - auf Schadensersatz, wenn von diesen ein Schaden ausgeht.

Bei dieser Gefährdungshaftung ist die Gemeinde auch dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn ihr kein Verschulden trifft.

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt


Unter
höherer Gewalt versteht die Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen mitteln auch durch äußerte, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist.

Ob und wieweit sich die Gemeinde in Fällen, in denen ein seltener Starkregen zu einem Rückstau in der Kanalisation und daher zu einem Wideraustritt des Niederschlagswassers aus dem Kanalnetz geführt hat, auf höherer Gewalt berufen kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Wird ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht, entfällt eine Anlagenhaftung.
Höhere Gewalt liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichthof aus 2003 bei einem ganz seltener Starkregen vor – Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren.

Schadensersatz wegen Überschwemmungschäden

Um Schadensersatz wegen Überschwemmungsschäden zu erhalten, müssen auch hypothtesische Entwicklungen beachtet werden. Dies zeigt sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 26.5.2010 (Az. 11 U 129/08).

Eine Baumschule verlangte von der Stadt Ersatz von Schäden, die auf einen Feuerwehreinsatz anlässlich eines Starkregenereignisses entstanden.
Das Schmutzwasser aus der Kanalisation drohte die Keller anderer Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben aus. Dieser grenzt an das von der Baumschule genutzte Grundstück. Die Baumschule machte diese Maßnahme für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich. Sie habe dazu geführt, dass es bei den Beete für Obstbäume zu einem Schaden von mehr als 500.000 gekommen sei.
Das Gericht entshied, dass die Stadt nicht für den Schaden hafte, obwohl die Feuerwehr
amtspflichtwidrig gehandelt hat. Sie hätte prüfen müssen, ob durch die Umleitung die Gefahr zusätzlicher Überschwemmungsschäden herbeiführt würde. Diese Überprüfung hat die Feuerwehr versäumt.
Gleichwohl haftet die Stadt nicht, denn es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Zwar war das Verahlten der Feuerwehr jedenfalls mitursächlich, aber - und insoweit hatte - die Baumschule "Pech", dass das Beet nach Ansicht des Gerichts sowieso zerstört worden wäre.

"Zur Feststellung des Kausalzusammenhanges kommt es darauf an, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen und wie sich dann die Vermögenslage des Betroffenen dargestellt hätte. In diesem Sinne lässt sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nur bejahen, wenn der Schaden bei pflichtgemäßen Handeln ausgeblieben wäre, wobei dies in Fällen des pflichtwidrigen Unterlassens mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlickeit festgestellt werden muss."


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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