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Planfesstellung / UVP

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Planfeststellung


Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf eines Planfeststellungsverfahrens.

Sollen
Wasserkraftanlagen errichtet werden, ist meist der Ausbau eines Gewässers erforderlich.
Der Ausbau bedarf grundsätzlich der Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies gilt grundsätzlich für den Neubau und die Erweiterung einer Wasserkraftanlage.

Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Zulassungen und damit auch wasserrechtliche Gestattungen.
Die Gestattung der Benutzung wird in dem Planfeststellungsbeschluss gesondert geregelt.

Plangenehmigung

Eine Ausbau kann auch
ohne Planfeststellungsverfahren genehmigt werden, wenn der Ausbau von geringer Bedeutung ist, insbesondere bei naturnahen Ausbau bei Teichen und naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von bach- und Grabenverrohrungen, oder wenn das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hat oder wesentliche Verbesserung herbeiführt.

Sich gegen die Planfeststellung wehren


Im
Planfeststellungsverfahren sind die Betroffenen aufzufordern, ihre Einwendungen gegen den Ausbau geltend zu machen.
Soweit die
Einwendungen gerechtfertigt sind, hat die Behörde die bei der Planfeststellung diese Einwendungen zu berücksichtigen, sei es durch Auflagen oder Entschädigungen.
Achtung: Werden Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so werden diese in der Regel ausgeschlossen. Sie können dann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

Widerspruch und Klage ist wegen Beeinträchtigung eines Rechts und wegen anderer nachteiliger Wirkungen zulässig.

Beispielsweise wehrte sich ein Landwirt gegen eine Planfeststellungsbeschluss, indem ein Hochwasserrückhaltebecken ausgewiesen wurde.
Er machte geltend, dass ein frühere Entscheid weniger Retentionsraum vorgesehen hatte, dass ein Alternativstandort nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden sie und die Belange der Landwirtschaft insbesondere seines Betriebes nicht genügende berücksichtigt worden seien.
Die Gerichte konnten in diesem Fall keine Abwägungsfehler erkennen.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit


Das 1996 geänderte Wasserhaushaltsgesetz sieht vor: Gewässer, die sich im natürlichem oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blieben. Nicht naturnah ausbaute natürliche Gewässer sollen soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden. Erhaltung und Renaturierung von Gewässern ist demnach bei der Planfeststellung zu beachten .

Nur wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen, kommt nunmehr ein Gewässerausbau in Betracht – also etwa die Errichtung einer Wasserkraftanlage.

In der wasserrechtlichen Fachdiskussion der letzten Jahre streitet man darüber, ob und wie dieses Tatbestandsmerkmal „Gründe des Wohl der Allgemeinheit“ auszulegen ist und insbesondere, ob dies Merkmal dazu führt, dass neue Wasserkraftanlagen aus rechtlichen Gründen nicht mehr zugelassen werden.

Die Wasserbehörde muss sachgerecht abwägen, ob entsprechende Gründe vorliegen.
Die Abwägung muss nachvollziehbar begründet werden. Sie muss hinsichtlich des konkreten Vorhabens ergeben, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit den Belang der Erhaltung des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers überwiegen. Überwiegen diese Gründe des Wohl der Allgemeinheit kann die jeweilige Wassernutzung gestattet werden.

Zu den abzuwägenden Gründen gehören der Hochwasserschutz und die Schifffahrt, aber auch eingriffsminimierende Maßnahmen wie Fischtreppen und Ausgleichsmaßnahmen.
Beim planungsrechtlichen Abwägungsgebot ist aber auch die energiewirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Wasserkraftanlage zu beachten. Anhaltspunkte hierfür liefert der Energiebedarf in der Region sowie die Leistung der Wasserkraftanlage.

Umweltverträglichkeitsprüfung


Der Umweltschutz ist ein wichtiges Ziel und muss bei der wasserwirtschaftlichen Raumplanung beachtet werden.
Die hierfür erforderliche Abwägung erfolgt in der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die Prüfung wird durch Gesetz angeordnet, welches auf eine europäischen Richtlinie fußt.

Vorhaben sollen danach frühzeitig und umfassend auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden.
Eine UVP ist sowohl für Abwasseranlagen, Rohrleitungsanlagen als auch für Gewässerausbauten erforderlich.

Die
Umweltverträglichkeit wird im Verfahren der Zulässigkeit der Vorhaben geprüft, ist also kein selbständiges Verwaltungsverfahren.

Die Prüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie auf Kultur und sonstige Sachgüter.

Die Öffentlichkeit ist in dem Verfahren einzubeziehen.

Hin und wieder herrscht Streit darüber, welche Vorhaben einer UVP benötigen.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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