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Wasserverbaende

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Wasserverbände


Die Öffentlich-rechtliche Wasserbände haben die Aufgabe die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse in einem begrenzten Gebiet zu regeln.
Im Wasserverbandsgesetz ist geregelt, wie die Wasserverbände organisiert sind.
Einige Bundesländer haben wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinlandpfalz haben dazu ergänzende Regelungen verfasst.

Aufgaben der Wasserverbände

Aufgaben des Wasserverbandes können unter anderem sein der Ausbau und die Unterahltung von Gewässern, der Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, Schutz von Grundstücken vor Hochwasser, Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen und Abwasserbeseitigung

Verbandsmitglieder

Mitglieder können unter anderem sein die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und öffentliche Körperschaften sowie die Träger der Baulast von Verkehrsanlagen.

Adressen von Wasserverbänden finden Sie unter www.wasserverbandstag.de

Entlassung aus der Mitgliedschaft


Das Wasserverbandsgesetz von 1991 sieht vor:
Entfällt der Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last, sind Verbandsmitglieder berechtigt, die
Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen.
Da mit der Mitgliedschaft meist Beitragspflichten verbunden sind, kann die Mitgliedschaft eine erhebliche Belastung darstellen.

Doch die Entlassung aus der Mitgliedschaft aus sogenannten „Altverbänden“ ist nicht immer so einfach, wie die Folgende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg deutlich macht:
Der Kläger war auf grund der Lage seines Hofgrundstücks Mitglied eines Niedersächsischen Wasserverbandes.
Zunächst beantragtre er beim Vorstand des Wasserverbandes die Entlassung aus der Mitgliedschaft, da er von dieser keine Vorteile hatte.

Der Verband verweigerte die Entlassung. Mit seiner Klage auf Entlassung hatte er keinen Erfolg.
Der Grund:
Der Wasserverband bestand bereits bevor das Wasserverbandsgesetz in Kraft trat.
Der Verband war daher nicht verpflichtet, seine Bestimmungen zur Verbandsmitgliedschaft, zum Beitragsmaßstab und zum Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung dem Wasserverbandsgesetz anzupassen.
Damit konnte sich der Kläger nicht erfolgreich auf das Vorteilsprinzip des Wasserverbandsgesetz berufen.

Beitragspflicht für Nichtmitglieder


Selbst wer nicht Verbandsmitglied ist, dafür aber
Eigentümer eines Gründstücks oder einer Anlage oder als Unterhaltspflichtiger von Gewässern von den Maßnahmen des Verbandes eines Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden.

Zuvor ist der Nutznießer anzuhören.

Härtefallregelung

Sowohl für Verbandsmitglieder als auch für Nutznießer kann in besonderen Härtefällen eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragszahlung erfolgen.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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