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Gestattungen

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Wasserrechtliche Gestattungen


Wasserrechtliche Gestattungen umfassen die wasserrechtliche Erlaubnis und die Bewilligung.

Die
Erlaubnis kann etwa erteilt werden für das Entnehmen und und Ableiten, Aufstauen und absenken, Einbringen und Ableiten von Wasser.

Nach landessrechtlichen Vorschriften auch für die Anlage von Häfen und Anlegestellen, die Errichtung von Fähren usw.

Auch bei Wasserkraftanlagen kommt die Erlaubnis zur Anwendung.

Erlbaubnis oder Bewilligung


Läuft das Recht zur Wassernutzung aus, muss die Wasserbehörde neu über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung entscheiden.

Auch wenn nur die Wiederinbetriebnahme beabsichtigt ist oder eine wesentliche Umgestaltung erfolgt, ist eine entsprechende Gestattung erforderlich.

Liegt kein Versagungsgrund vor, steht die Erteilung der Gestattung im Ermessen der Behörde, das heiß sie kann die Nutzung gewähren, muss aber nicht.

Der Betreiber hat keinen Anspruch auf Erteilung.
Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung.
Die Behörde darf daher nicht willkürlich entscheiden. Ihre Entscheidung muss sachlich vertretbar begründet sein.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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