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Kosten der Unterhaltung

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Kosten der Gewässerunterhaltung


Alle Landeswassergesetze berechtigen den Unterhaltspflichtigen
„Mehrkosten“ der „besonderen“ Grundstückssicherung, der Erschwerung durch anlagen oder des Einleitens von Stoffen und Abwässern einzufordern.

Im Streitfall hat die Wasserbehörde zu klären, ob und in welcher Höhe der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht.

Die Entscheidung der Wasserbehörde ist dann die Grundlage für eine etwa erforderliche Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Erschwernisbeiträge


Bestimmte
Erschwerungen der Unterhaltung berechtigen gegenüber Verbandsmitgliedern zur Hebung von Erschwernisbeiträgen – in gewissen Umfang auch zu Nutznießbeiträgen – ansonsten zu Mehrkostenersatz.

Erschwernissbeiträge erfassen:

  • Bebaute Grundstücke und befestigte Flächen: Mehraufwand durch erhöhten, beschleunigten, verschmutzen Wasserabfluss.
  • Anlagen: Stützmauern, Brücken und –pfeiler, Stauwerke mit Tossbecken, Entnahme- und Einleitungsbauwerke erschwerten die Unterhaltung.
  • Einleiten von Abwässern: Verschlammungen und Ablagerungen führen zu höheren Beseitigungskosten. Auch gezielte Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser fällt unter den Begriff „Abwasser“.


Mehrkostenersatz

Ersatz von Mehrkosten kann nur in dem vom Gesetz aufgeführten Fällen gefordert werden:

  • Besondere Grundstückssicherung: Aufwand, der auf normaler Unterhaltung eines Ufers beruht, rechtfertigt keinen Mehrkostenersatz.
  • Erschwerung durch Auflagen im und am Gewässer: Primär sind bauliche Anlagen gemeint: Ufermauern, Brücken, Zäune, Stege ,Leitungen, auch Bäume, Sträucher, Hecken, aber auch durch Ausgleichsmaßnahmen wie einem Biotop, wodurch eine Grundräumung per Hand notwendig wird.
  • Einleitung von Abwasser: Ablagerungen und Erschwernisse können durch kommunaler Kläranlagen/Niederschlagswasserableitungsysteme oder betriebliche Einleitungen verursacht sein.


Rechtsweg


Erschwernisbeiträge werden nach Wasserverbandsrecht festgesetzt, somit per
Beitragsbescheid des Verbandes als Verwaltungsakt erlassen.

Er kann - nach Widerspruchsverfahren – vor Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Mehrkostenersatz muss gegenüber dem „Erschwerer“ geltend gemacht werden.

Es handelt sich dabei um einen ö
ffentlich-rechtlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Bei Streit – entscheidet die Wasserbehörde – danach kann
Leistungsklage bei den Verwaltungsgerichten erhoben werden.

Umlage des Unterhaltungsaufwandes

Die wasserrechtlichen Regelungen der Länder sehen die Möglichkeit vor, den Unterhaltungsaufwand für Gewässer 2. Ordnung umzulegen.

Zahlungspflichtig sind die
Erschwerer von Gründstücken. Erschwerer sind Eigentümer von Grundstücken und Anlagen , welche den natürlichen Abfluss erschweren.
Herangezogen werden auch die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltende Gewässerstrecken seitlich Wasser zufließt (
seitliches Einzugsgebiete).

Umgelegt kann aber nur der Unterhaltungsaufwand, welcher der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und der Schiffbarkeit dient. Aufwand zugunsten des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktion des Gewässers nicht, weil dies ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.

Umlage des Unterhaltungsaufwandes durch Satzung

Die Umlage der Kosten für die Gewässerunterhaltung erfolgt in NRW durch Satzung der Gemeinde. Die Satzung hat den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestande, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowei die Zeitpunkte der Fälligkeit zu regeln.

Viele Satzungen sind rechtswidrig, etwa weil der
Maßstab für die Gebührenheranziehung nicht zutreffend gewählt wurden, vgl. etwa OVG Münster: Urteil vom 24.11.2009 - 9 A 1769/08.
Ein Gebührenmaßstab, der bebaute Grundstücke im Verhältnis von 10 : 1 zu
unbebauten Grundstücken bewertet werden, wird dem (Bewertungs)Maßstab des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW nicht gerecht. Hiernach sollen versiegelte Flächen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke.
§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1995 (LT-Drs. 11/8440, S. 232 f.) zurück. Zur Begründung wird dort ausgeführt:
"Für unbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig nicht vorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt diese Möglichkeit allerdings zu. Das führt bisher häufig zu Beiträgen, die als ungerecht empfunden werden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich bedeutsame Waldgrundstücke zu, die in der gleichen Größenordnung veranlagt werden wie die übrigen Flächen, obwohl
Wälder vor allem durch Versickerung und Verdunstung einen dämpfenden Einfluss auf den Wasserabfluss haben und deshalb auch geringere Kosten bei der Gewässerunterhaltung verursachen."
Dem Ausschussprotokoll vom 19. Januar 1995 (11/1476, S. 21) lässt sich entnehmen:
"Bisher habe ein Unterschied zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem Rest bestanden, wobei es bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen versiegelte und unversiegelte Flächen gebe. Die SPD-Fraktion wolle deutlich machen, dass man genauer differenzieren sollte. Versiegelte Flächen sollten stärker belastet werden als unversiegelte."

Auch innerhalb der nicht versiegelten Flächen ist zu differenzieren. Nach § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW sollen bei
Waldgrundstücken weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden.


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